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   OLG Frankfurt, 05.03.1979 - 3 Ws 893/78   

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OLG Frankfurt, 05.03.1979 - 3 Ws 893/78 (https://dejure.org/1979,1682)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.03.1979 - 3 Ws 893/78 (https://dejure.org/1979,1682)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. März 1979 - 3 Ws 893/78 (https://dejure.org/1979,1682)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1173 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Es hat in den angegriffenen Entscheidungen auf die grundsätzlichen Ausführungen in seinem Beschluß vom 5. März 1979 (3 Ws 893/78 (StVollz), ZfStrVo SH 1979, S. 28) Bezug genommen.

    Zunächst bestand zu den Ausführungen über die Berücksichtigung schwerer Schuld bei der Entscheidung über Urlaubsanträge von Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe kein Anlaß, weil die aufgehobenen Beschlüsse nicht auf der Würdigung der Schuld der Beschwerdeführer beruhten, sondern auf folgendem Kernsatz: "Ein Ermessensfehler liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Urlaubsantrag des eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen unter Berücksichtigung der bisherigen Verbüßungszeit mit der Begründung abgelehnt wird, wegen des Maßes seiner persönlichen Schuld sei eine gnadenweise Entlassung aus der Haft in absehbarer Zeit nicht in Aussicht" (so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem das Urlaubsgesuch der Beschwerdeführer zu 1) betreffenden ersten Beschluß vom 5. März 1979 - 3 Ws 893/78 - (StVollz), ZfStrVo SH 1979, S. 28 (30)).

  • OLG Frankfurt, 11.08.2000 - 3 Ws 712/00

    Gerichtliche Entscheidung über Maßnahmen des Strafvollzugs: Inhaltliche

    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Strafvollzugssenats beim OLG Frankfurt am Main sind an die Gründe der Beschlußentscheidung der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie nach § 267 StPO an die Gründe des strafgerichtlichen Urteils (§§ 116 Abs. 2, 120 Abs. 1 StVollzG; § 337 StPO; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 79, 121, 255; ZfStrVo SH 79, 15, 95 (Ls), 107 (Ls); ZfStrVo 84, 122, 123; 88, 60, 61 = StV 87, 262 (Ls) = Beschl. v. 22.08.1986 - 3 Ws 902/85 (StVollz) - Beschl. v. 06.10.1978 - 3 Ws 723/78 (StVollz) - 30.11.1978-3 Ws 708/78 (StVollz) - 05.03.1979 - 3 Ws 893/78 (StVollz) - 02.09.1982 - 3 Ws 518/82 (StVollz) - 18.10.1983 - 3 Ws 602/83 (StVollz) - 06.11.1985 - 3 Ws 725/85 (StVollz) - BIStrvollzK 95, H. 4, 2).
  • OLG Hamm, 12.06.1981 - 7 Vollz (Ws) 26/81
    "Der Senat geht davon aus, daß jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden, Gesichtspunkte der Sühne und des Schuldausgleichs bei der Entscheidung über die Urlaubsgewährung berücksichtigungsfähig sind (im Anschluß an OLG Karlsruhe, JR 1978, 213 = ZfStrVo SH 1978, 9; OLG Frankfurt, ZfStrVo SH 1979, 28 = NJW 1979, 1173 (Leitsatz)).«.
  • OLG Frankfurt, 29.02.1984 - 3 Ws 603/83
    Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im Senatsbeschluß v. 5.3.1979 - 3 Ws 893178 (StVollz), ZfStrVo SH 1979, S. 28, NJW 1979, 1173).
  • OLG Nürnberg, 12.10.1983 - Ws 630/83
    Die Justizvollzugsanstalt verweist in diesem Zusammenhang durchaus zu Recht auf die - nach Ansicht des Verteidigers zweifelhafte - oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat bei Entscheidungen über die Beurlaubung von Gefangenen mit lebenslangen Freiheitsstrafen (OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 9 = JR 1978, 213; OLG Frankfurt ZfStrVo SH 1979, 28 = NJW 1979, 1173; OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 122; OLG Hamm NStZ 1981, 495 ; OLG Frankfurt NStZ 81, 157; NStZ 1983, 46 ).
  • OLG Frankfurt, 24.09.1986 - 3 Ws 746/86
    Der Senat hat zwar entschieden, daß die Vollzugsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen auch die besondere Schwere seiner Tatschuld berücksichtigen darf (vgl. NJW 1979, 1173; NStZ 1981, 157 ).
  • OLG Frankfurt, 18.10.1983 - 3 Ws 602/83
    Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, sind an die Gründe eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer nach § 115 StVollzG grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils oder einer Entscheidung im Bußgeldverfahren nach dem OWiG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6.10.1978 - 3 Ws 723/78 ( StVollzG ) -, vom 5.3.1979 - 3 Ws 893/78 (StVollz) - und vom 2.9.1982 - 3 Ws 518/82 (StVollz) -).
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